Jede Menge Verantwortung als Bauherr
Wer ein Haus baut, ist in der Regel Bauherr. Damit einher gehen viele Aufgaben und Pflichten rund um die Baustelle. Aber welche? Wir klÀren auf.
Ein Haus zu bauen, ist fĂŒr die meisten Menschen nicht nur das gröĂte Investment ihres Lebens, sondern auch das Unterfangen mit der gröĂten Verantwortung und den vielfĂ€ltigsten Pflichten. Gut, wenn man möglichst viele davon an die Baufirma und andere Partner ĂŒbertragen kann! SchlieĂt man beispielsweise mit einem Fertighausanbieter einen Vertrag ĂŒber ein schlĂŒsselfertiges Eigenheim, gibt man einen groĂen Teil der Verantwortung ab und muss nicht dauernd auf der Baustelle sein â Bauherr bleibt man im juristischen Sinn aber dennoch. Um die folgenden Dinge mĂŒssen sich Bauherren kĂŒmmern:
Als Bauherr Bauantrag stellen
Zu den Pflichten eines Bauherren zĂ€hlt es, beim Bauamt einen Bauantrag zu stellen, die dazugehörigen Unterlagen einzureichen und die ausfĂŒhrenden Personen fĂŒr bestimmte Positionen zu benennen. FĂŒr einige Bauschritte sind Meldepflichten einzuhalten.
Versicherungen abschlieĂen
Wo gehobelt wird, fallen SpĂ€ne, sagt der Volksmund: Jeder Bauinteressierte sollte fĂŒr die Bauphase diese Versicherungen fĂŒr Bauherren abschlieĂen, um sich vor groĂen Risiken zu schĂŒtzen: Bauleistungsversicherung, Bauherrenhaftpflicht, Feuerrohbauversicherung (GebĂ€udeversicherung) und eine Rechtschutzversicherung fĂŒr Bauherren.
SiGeKo bestellen
Wenn auf der Baustelle Handwerker mehrerer Firmen arbeiten, ist nach der Baustellenverordnung die Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitskoordinators erforderlich. Der âSiGeKoâ erarbeitet einen Sicherheits- und Gesundheitsplan und ĂŒbernimmt die Kontrolle.
Verkehrssicherheit gewÀhrleisten
Jeder Bauherr muss GrundstĂŒck und Baustelle so absichern, dass keine Gefahren fĂŒr die beauftragten Handwerker, Passanten oder Nachbarn entstehen. Diese Pflicht kann aber an einen Bauleiter oder ein Unternehmen delegiert werden. Allerdings muss die Bauherrschaft trotzdem ihrer Kontrollpflicht nachkommen und die Baustelle regelmĂ€Ăig kontrollieren.
UnfÀlle melden
Wenn auf der Baustelle ein Unfall passiert, muss der Bauherr diesen innerhalb einer Woche bei der zustÀndigen Berufsgenossenschaft melden.
Mitwirkungspflicht als Bauherr wahrnehmen
Der Bauherr muss dafĂŒr Sorge tragen, dass Handwerksunternehmen ihre Arbeiten auch ausfĂŒhren können. Darum muss er deren Anforderungen erfĂŒllen, etwa indem er Lagerplatz fĂŒr Material schafft und fĂŒr Ordnung auf der Baustelle sorgt.
PĂŒnktlich bezahlen
Als Bauherr gilt es, Zahlungstermine zu beachten und vereinbarte Teilzahlungen pĂŒnktlich zu leisten. Kommt es zu Verzögerungen, kann dies zusĂ€tzliche Kosten oder sogar eine VertragskĂŒndigung nach sich ziehen.
Richtfest organisieren
Das Richtfest nach Fertigstellung des Rohbaus ist ein wichtiger Meilenstein bei einem Neubau. Dessen Ausrichtung zĂ€hlt auch zu den Aufgaben des Bauherrn. Dieser lĂ€dt dazu die beteiligten Handwerker, Architekten und kĂŒnftige Nachbarn ein und trĂ€gt natĂŒrlich auch die Kosten der Party.
Erbrachte Leistungen abnehmen
Der Bauherr trĂ€gt die Verantwortung fĂŒr Kontrolle und Abnahme der Leistungen und Bauabschnitte. Festgestellte MĂ€ngel mĂŒssen durch das beauftragte Unternehmen nachgebessert werden.
Fertigstellung melden
Sobald die Immobilie fertiggestellt ist, muss der Bauherr dies der Bauaufsichtsbehörde mitteilen. Erst wenn die Fertigstellungsanzeige vorliegt, darf man in das neue Eigenheim einziehen.
Als Bauherr Baustrom bereitstellen
Solange das Haus noch nicht steht und selbst keine Elektroinstallationen hat, muss der Auftraggeber fĂŒr den sogenannten Baustrom sorgen. Wer sich darum nicht rechtzeitig kĂŒmmert, riskiert, dass die Handwerksbetriebe keinen Saft fĂŒr ihre elektrischen Werkzeuge und GerĂ€te haben â und die Bauarbeiten in Verzug geraten.
Wie lĂ€sst sich die notwendige Stromversorgung zu diesem Zeitpunkt sicherstellen, wenn noch keine AnschlĂŒsse vorhanden sind?
Den Baustromkasten mietet man am besten von einem zugelassenen Elektroinstallateur oder einer Elektroinstallationsfirma â man kann ihn natĂŒrlich auch kaufen. Der Bauherr beantragt den Baustrom bei einem zertifizierten Elektromeisterbetrieb mit den erforderlichen Unterlagen zum Bauobjekt. Dieser wendet sich an den lokalen Netzbetreiber, der im Anschluss die Stromversorgung ĂŒbernimmt. Zu diesem Zeitpunkt ist man auf den lokalen Grundversorger angewiesen und kann deshalb keine gĂŒnstigeren Tarife von anderen Anbietern auswĂ€hlen.
Nach Genehmigung des Antrags bringt der Elektriker einen Baustromkasten auf die Baustelle. Er muss so dimensioniert sein, dass fĂŒr alle Gewerke ausreichend viele AnschlĂŒsse bereitstehen. Sofern der Anschluss an eine Trafostation oder einen Stromkasten in der NĂ€he möglich ist, ist der Baustromanschluss oft binnen weniger Tage verfĂŒgbar.
Das ABC fĂŒr Bauherren
Beim Bauen mit einem BautrĂ€ger beinhalten zwei Drittel aller VertragsentwĂŒrfe nur vage formulierte Planungsleistungen. Deshalb haben wir hier die typischen Probleme in BautrĂ€gervertrĂ€gen aufgelistet.
Wichtigster Bestandteil des Vertrages ist eine detaillierte und eindeutige Baubeschreibung, die genau festlegt, welche Arbeiten, QualitÀten und Produkte vom BautrÀger zu leisten sind.
Abwasser
Abwasserrohre fĂŒhren viele BautrĂ€ger nur bis einen Meter auĂerhalb der WĂ€nde des Hauses. So steht es hĂ€ufig in VertrĂ€gen. Alles Weitere ist (unausgesprochen) Sache des Bauherrn. Er muss sich um den Anschluss seines Hauses ans öffentliche Netz kĂŒmmern, egal wie lang der Weg zum Sammler ist. Er muss diese AnschlĂŒsse auch beantragen.
Aushub
Was geschieht mit dem Erdaushub? Dieses Problem wird in vielen BautrÀgervertrÀgen nicht erwÀhnt. Folge: Diese Kosten muss der Bauherr tragen und einen geeigneten Transportunternehmer finden. Denn oft liegt der Aushub dem weiteren Baufortgang im Wege.
Bauleiter
BautrÀger stellen ihren Bauherren im Vertrag einen Bauleiter an die Seite. Das schreiben die Landesbauordnungen so vor. Der Bauleiter muss oft sogar namentlich im Vertrag benannt werden. Aufgepasst: Er steht im Dienste des BautrÀgers und ist damit automatisch Partei. Er wird im Streitfall immer die Interessen des BautrÀgers vertreten, nicht die des Bauherrn.
Baustelleneinrichtung
Streit gibt es immer wieder ĂŒber die Baustelleneinrichtung und deren Umfang: Was genau stellt der BautrĂ€ger zur VerfĂŒgung, was muss der Bauherr auf eigene Kosten veranlassen? Eindeutig geregelt werden sollten im Bauvertrag die Verantwortlichkeit fĂŒr nötige GerĂ€te zur BauausfĂŒhrung, die Lagermöglichkeiten auf dem GrundstĂŒck, die Zufahrten und die StandplĂ€tze fĂŒr den Baukran, das Zwischenlager fĂŒr den Bodenaushub, die Bereitstellung von Baustrom, Bauwasser und eines ToilettenhĂ€uschens sowie die Bauschuttbeseitigung.
Bodenplatte
HĂ€ufig findet sich im Vertrag ein Passus, der sich auf die Bodenplatte bezieht. Sie ist teilweise im Preis inbegriffen, aber nur unter der Voraussetzung idealer Bodenbedingungen. Die liegen genau genommen nie vor, es muss nachgebessert werden â zulasten des Bauherrn.
âCircaâ-Angaben
Nicht alle MaĂe lassen sich erfahrungsgemÀà bei Vertragsabschluss bis auf die letzte Dezimalstelle genau festlegen. Circa-MaĂe sollten Bauherren allerdings nur dort akzeptieren, wo Toleranzen ertrĂ€glich sind â auf keinen Fall beim Fertigstellungstermin oder bei der WohnflĂ€chenberechnung.
Detaillierte GebÀudedaten
Zur detaillierten Objektbeschreibung zĂ€hlen genaue Angaben ĂŒber die GebĂ€udeabmessungen, die BruttogeschossflĂ€che (BGF), die WohnflĂ€che (Wfl) und die NutzflĂ€che (NF) nach DIN 277 und Berechnungsverordnung. AuĂerdem die Anzahl der Vollgeschosse mit Keller und Dachgeschoss, die Anzahl der RĂ€ume und die exakten Fertighöhen der einzelnen RĂ€ume.
Effizienzhaus
Leistungen werden im BautrĂ€gervertrag oft doppelt beschrieben. Neben dem Begriff âEffizienzhausâ stehen oft noch zusĂ€tzlich genaue DĂ€mmmaterialien oder DĂ€mmstoffstĂ€rken. Diese Werte reichen trotz exakter Angaben unter UmstĂ€nden gar nicht aus, um den Effizienzhausstandard auch zu erfĂŒllen. Im Vertrag darf nur der formale und genau definierte Begriff âEffizienzhausstandardâ stehen.
Fallrohre
Viele BautrĂ€gervertrĂ€ge sehen die FĂŒhrung der Fallrohre bis zur Oberkante des GelĂ€ndes vor. Mehr ist im Preis nicht inbegriffen. Das heiĂt: FĂŒr die WeiterfĂŒhrung der Rohre und den Anschluss ans öffentliche Leitungsnetz (oder die eigene Zisterne) ist der Bauherr zustĂ€ndig. Er muss diese AnschlĂŒsse oft teuer bezahlen.
Gleichwertigkeit
Viele VertrĂ€ge sehen in der Baubeschreibung spezielle Baustoffe vor und listen diese namentlich auf. HĂ€ufig werden solche konkreten Angaben mit dem Zusatz âoder gleichwertigâ relativiert. Das Problem: Der Laie kann nicht beurteilen, was wirklich âgleichwertigâ ist und bekommt schnell mal minderwertiges Material eingebaut.
GrundstĂŒcksgröĂe
Baut der BautrĂ€ger gleich mehrere HĂ€user nebeneinander, werden die GrundstĂŒcksgrenzen oft erst nach der Fertigstellung markiert. Folglich sind auch in vielen VertrĂ€gen die GrundstĂŒcksgröĂen nur ungenau angegeben. Darauf sollte sich der Bauherr nicht einlassen. Er muss im Vertrag auf exakte Angaben bestehen und diese spĂ€ter auch ĂŒberprĂŒfen, sonst hat er unter UmstĂ€nden ein kleineres GrundstĂŒck als gewollt.
InnenwÀnde
Auch InnenwĂ€nde bleiben in vielen BauvertrĂ€gen unerwĂ€hnt. Im Vertrag muss genau stehen, wie diese beschaffen sein werden. Dabei wird unterschieden zwischen tragenden und nicht tragenden InnenwĂ€nden. Bauart und Materialangabe (zum Beispiel Kalksandsteinmauerwerk, Porenbetonmauerwerk, Holzrahmenkonstruktion oder anderes) mĂŒssen im Vertrag genau beschrieben werden.
Installationen
HĂ€user brauchen Strom. Wird im Vertrag nicht alles genau festgehalten, sind teure NachrĂŒstungen die Folge. Es sollten deshalb detaillierte Beschreibungen der geplanten Elektroanlage mit konkreten Angaben zur Anschlussleistung und Einspeisung, der Anzahl der Stromkreise mit Unterscheidung nach GerĂ€testromkreisen, Steckdosenstromkreisen, Drehstromkreisen festgehalten werden. Auch BUS-Installationen und Schutzsysteme mĂŒssen genau beschrieben werden. Ebenso gehört die elektrotechnische Ausstattung der einzelnen RĂ€ume mit der Anzahl der Schalter, Steckdosen und LichtauslĂ€sse in den Bauvertrag.
Keller
Keller ist nicht gleich Keller, und es reicht nicht, im Vertrag nur lapidar auf massive WĂ€nde und Betonboden hinzuweisen. Zur genauen Leistungsbeschreibung fĂŒr den Keller gehören: detaillierte Materialangaben zu den KellerwĂ€nden, auĂen wie innen, zur WĂ€rmedĂ€mmung und zur AusfĂŒhrung der LichtschĂ€chte. Ob der Keller als weiĂe Wanne, schwarze Wanne oder als Mischkonstruktion ausgefĂŒhrt wird, richtet sich nach den Ergebnissen des Baugrundgutachtens.
Mindestanforderungen
Die âMindestanforderungen an Bau- und Leistungsbeschreibungen fĂŒr Ein- und ZweifamilienhĂ€userâ regeln im Detail, was BauvertrĂ€ge beinhalten sollten. Da sie jedoch nicht gesetzlich festgeschrieben sind, sollten Bauherren darauf drĂ€ngen, sie als Grundlage des Bauvertrags zu vereinbaren.
Materialangaben
Dies gilt fĂŒr alle detaillierten technischen Vorgaben. Die legen einen bestimmten Wert fest, garantieren aber nicht, dass dieser auch den geltenden gesetzlichen Vorgaben entspricht. Muss dann nachgebessert werden, zahlt der Bauherr. Deshalb sollte auch hier im Vertrag immer das Wort âmindestensâ vor die Materialangabe gesetzt werden. Dann muss der BautrĂ€ger die gesetzlichen Baustandards erfĂŒllen.
Objektbeschreibung
Zentrale Bedeutung kommt der Objektbeschreibung im Bauvertrag zu. Nur, was dort schriftlich vereinbart ist, wird spĂ€ter auch geliefert. Neben der Art, Aufteilung und Bauweise des Hauses und konkreten Herstellerangaben mĂŒssen in dieser Beschreibung auch wichtige Dinge wie der barrierefreie Zugang und die Nutzung des Hauses festgeschrieben werden. Das trifft ebenfalls auf Energiekennwerte und SchallschutzmaĂnahmen zu.
Planungsunterlagen
Zu jedem Bauvorhaben gehören konkrete PlĂ€ne. Auch zu einem SchlĂŒsselfertighaus. Die Herstellung der Planungsunterlagen sollte Teil des Vertrages und in den Hauskosten enthalten sein. Konkret benötigt werden: Zeichnungen und Berechnungen gemÀà den Vorschriften der jeweiligen Landesbauordnung und der Bauvorlagenverordnung, WerkplĂ€ne im MaĂstab 1:50, Werk- und InstallationsplĂ€ne fĂŒr die Haustechnik (SanitĂ€r, Heizung, LĂŒftung) sowie Baugrundgutachten.
Prospektangaben
Prospekte sind nicht Grundlage des notariellen Kaufvertrags, sie dienen nur als Lockmittel. Genau anschauen dagegen mĂŒssen sich Bauherren vor Vertragsunterzeichnung alle PlĂ€ne und Urkunden, die Vertragsbestandteil werden.
QualitÀt
Die QualitÀt der Ausstattung muss exakt im Bauvertrag festgehalten werden. Auch die zur Informationsanlage, also etwa QualitÀt und Umfang der Fernsprechanlage (analog, digital, ISDN, DSL) oder QualitÀt und Umfang der Kommunikationsanlage (Klingelanlage, Gegensprechanlage, Videoanlage).
Terminabsprachen
Zu den gröĂten Ărgernissen fĂŒr Bauherrn zĂ€hlen ungenaue und nicht eingehaltene Terminabsprachen. Damit es nicht zu Unstimmigkeiten und teuren Verzögerungen kommt, sollte jeder Vertrag einen detaillierten, chronologischen Bauablaufplan mit prĂ€zisen Terminvereinbarungen beinhalten. In diesem Zeitplan mĂŒssen als Vertragsbestandteil der Baubeginn und der verbindliche Ăbergabetermin stehen. Nur so kann der Bauherr im Verzögerungsfall denâBautrĂ€ger fĂŒr entstehende Miet- oder Hotelkosten beanspruchen.
Schallschutz
Vor allem in Reihen- und DoppelhĂ€usern spielt der Schallschutz eine wichtige Rolle und trĂ€gt erheblich zum Frieden (oder Unfrieden) unter den Nachbarn bei. Deshalb empfiehlt es sich dringend, SchallschutzmaĂnahmen konkret im Vertrag zu verankern und auf den Schallschutznachweis nach DIN 4109 zu bestehen.
Schlechtes Wetter
In vielen BauvertrĂ€gen taucht die Formulierung âamtlich anerkannte Schlechtwetterlageâ auf. Das ist irrefĂŒhrend, denn diesen Begriff gibt es offiziell gar nicht. ErfahrungsgemÀà wird âSchlechtwetterâ gerne von Baufirmen als Entschuldigung fĂŒr Bauverzögerungen genutzt. In der Tat dĂŒrfen einige Materialien nicht bei tiefen Temperaturen verarbeitet werden. Im Vertrag sollten keine Ausfalltage wegen âSchlechtwetterâ vereinbart werden. Ist das Wetter wirklich nicht geeignet zum Weiterbauen, ist der ausgefallene Tag dem Bauherren sofort mitzuteilen und der Bauzeit offiziell hinzuzurechnen.
WohnflÀchenberechnung
HĂ€ufig werden bei Neubauten die WohnflĂ€chen fĂŒr BautrĂ€gerhĂ€user oder Eigentumswohnungen nur anhand der PlĂ€ne errechnet. ErfahrungsgemÀà weichen aber die Bauten spĂ€ter von den PlĂ€nen an manchen Stellen ab. Dadurch kann auch die WohnflĂ€che kleiner ausfallen, als im Plan ursprĂŒnglich angegeben. Deshalb ist es wichtig, sie in solchen FĂ€llen im Nachhinein noch einmal nach der WohnflĂ€chenverordnung prĂŒfen zu lassen.
Zahlungsplan
Viele BautrĂ€ger verpflichten ihre Bauherren durch den Zahlungsplan zu Vorleistungen. Dabei gilt am Bau wie ĂŒberall: Zahlung Zug um Zug und nach abgeschlossener Leistung. Geht der BautrĂ€ger nĂ€mlich in Konkurs, verliert der Bauherr sein Geld und bleibt auf der Bauruine sitzen. Andererseits ist der Bau eines Hauses ein groĂes Werk, die Firmen können mit Recht Abschlagszahlungen verlangen. Allerdings immer erst, nachdem die jeweilige Teilleistung abgeschlossen ist. Der Zahlungsplan sollte im Vertrag genau festgelegt werden und dem tatsĂ€chlichen Baufortschritt entsprechen. Ăblich sind Abschlagszahlungen jeweils nach der Dacheindeckung, der abgeschlossenen Installation und dem Fenstereinbau, nach dem Innenausbau, den Estricharbeiten oder dem fertigen Ausbau. Der Rest sollte auf keinen Fall vor der endgĂŒltigen, fĂŒr den Bauherrn zufriedenstellenden Rohbauabnahme bezahlt werden. Denn mit der offiziellen Abnahme geht die Haftung auf ihn ĂŒber.
Unseriös sind alle VertrĂ€ge, in denen bereits bei Vertragsabschluss ein âAbschlagâ verlangt wird â der Bauherr bekommt dafĂŒr keinerlei Gegenwert, nicht einmal das GrundstĂŒck, falls es ihm noch nicht gehört. Das geht in der Regel erst nach Zahlung der letzten Rate an ihn ĂŒber.
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