Beim Hausbau Steuern absetzen: Das lohnt sich

Milde Gaben vom Finanzamt:
Beim Hausbau Steuern sparen

Ausgerechnet beim zumeist größten finanziellen Kraftakt im Leben haben Steuerpflichtige vom Fiskus kaum Entgegenkommen zu erwarten. Wer ein Haus baut, um selbst darin zu wohnen, kann dies nicht steuermindernd geltend machen. Doch immerhin: Sobald die Bauherrenfamilie in ihr neues Heim eingezogen ist, kann sie Handwerkerrechnungen unter bestimmten Umständen in der Einkommensteuererklärung angeben und die Steuerschuld um bis zu 1.200 Euro jährlich mindern. Wer die gesetzlichen Bestimmungen kreativ, aber legal zu seinen Gunsten nutzt, kann in aufeinanderfolgenden Jahren diese Summe auch zwei- oder dreimal einsparen. Für diese Steuerersparnis hat sich der Beriff „Handwerkerbonus“ eingebürgert. 

Das sind die Bedingungen: 

  1. Erst einziehen, dann sparen!
    Steuerlich absetzen kann man nur Handwerkerarbeiten an einer bereits bestehenden Immobilie. Planungskosten für den Hausbau sind nicht steuerlich absetzbar. Oder anders ausgedrückt: Arbeiten von Handwerkern an einem Neubau werden steuerlich nicht gefördert. Der Haushalt muss also schon vorhanden sein, das heißt: die Baufamilie muss schon in ihr neues Haus eingezogen sein. Wie Sie sich diese Regelung praktisch zunutze machen, erfahren Sie auf der rechten Seite.
  2. Nur für selbst genutzte Häuser (und Wohnungen)!
    Nur wenn Sie das Haus oder die Wohnung selbst nutzen, gewährt der Staat den Handwerkerbonus. Dabei ist es unerheblich, ob Sie Mieter oder Eigentümer sind.
  3. Keine andere öffentliche Förderung
    Für bestimmte Arbeiten am Haus gibt es Fördermaßnahmen, etwa von der staatlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
    Wer diese in Anspruch nimmt, kann für dieselbe Maßnahme keine zweite Förderung in Gestalt einer Steuerminderung nutzen. Wer also auch nur einen Euro als Zuschuss bekommt, kann die gesamte Maßnahme nicht mehr von der Einkommensteuer absetzen. 
  4. Nur Arbeitskosten absetzbar! 
    Lediglich die reinen Arbeitskosten, nicht aber die Ausgaben für das benötigte Material sind steuerlich begünstigt. Der Handwerksbetrieb muss also beide Posten in seiner Rechnung getrennt aufführen, sonst wird es mit der Steuererstattung nichts. Wenn Sie als Bauherren selbst mit Hand anlegen, erhalten Sie dafür jedoch keine Steuererleichterung. 
  5. Barzahlung gilt nicht! 
    Jeder, der Handwerkerleistungen absetzen will, darf die Rechnung nicht bar bezahlen, sondern sollte per Überweisung die Rechnungen des Handwerksbetriebs begleichen. Die Rechnung sowie der Kontoauszug oder die Zahlungsquittung werden dann der Steuererklärung beigelegt. 

Wann ist ein Neubau kein Neubau mehr?

Das Finanzamt definiert den Begriff Neubau durchaus eigenwillig. Sobald das neu gebaute Haus bewohnbar ist und bewohnt wird, endet dieser Status. Das ist durchaus zum Vorteil der frisch eingezogenen Hausherren. Denn erst von diesem Moment an können Handwerkerleistungen im „Nicht-mehr-Neubau“ in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Nun gilt laut Einkommensteuergesetz Paragraf 35a dies: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen der Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1.200 Euro. 

Wie ist das zu verstehen? 

Der Neubau eines selbstbewohnten Eigenheims wird steuerlich nicht begünstigt. Darum lohnt es sich für eine Bauherrenfamilie womöglich, frühzeitig in ihr neues Domizil einzuziehen. Denn vom Einzugstermin an bewertet das Finanzamt die Immobilie nicht mehr als Neubau und das heißt: Aufgeschobene Handwerkerleistungen am neuen Haus können nun in gewissem Rahmen steuerlich abgesetzt werden. Es kann also sinnvoll sein, den Ausbau des Obergeschosses oder die Wärmedämmung zu vertagen und erst in Auftrag zu geben, nachdem man schon eingezogen ist. 

Nur dann wird es möglich, die Einkommensteuerlast um bis zu 1.200 Euro zu senken, und zwar jährlich. Mit etwas Geschick und Geduld können Sie von dieser Regel doppelt oder dreifach profitieren: Wenn Sie nämlich die handwerkliche Vollendung Ihres Traumhauses ins nächste und womöglich noch ins übernächste Jahr strecken. Denn die Steuerersparnis wird für jedes fiskalische Jahr aufs Neue gewährt. 

In der gegenwärtigen Situation müssen Sie allerdings nüchtern abwägen, ob eine Verschiebung der letzten Handwerkerleistungen aus steuerlichen Gründen nicht nach hinten losgeht: Wenn nämlich die rapide steigenden Preise für Handwerkerleistungen und Baustoffe 1.200 Euro Steuerersparnis schon im Voraus aufzehren. 

So profitieren Sie maximal 

Einmal jährlich können ab Einzug ins neue Haus maximal 1.200 Euro Einkommensteuer gespart werden. Wichtig: Da erstens wie gesagt nur der Lohnanteil auf der Handwerkerrechnung geltend gemacht werden kann und zweitens das Finanzamt nur 20 Prozent dieser Lohnkosten berücksichtigt, müssen auf der Rechnung also mindestens 6.000 Euro Lohnkosten stehen, um die maximale Steuerersparnis von 1.200 Euro zu erhalten. 

Dafür kann der Steuerrabatt aber jedes Jahr neu in Anspruch genommen werden, wenn Sie die Restarbeiten am neuen Haus auf zwei, drei oder vier Jahre strecken. 

Andere Dienstleistungen von der Steuer absetzen

Neben den haushaltsnahen Handwerkerleistungen erkennt das Finanzamt außerdem „haushaltsnahe Dienstleistungen“ an, die nicht zwangsläufig von Handwerkern erbracht werden müssen. Dazu zählen beispielsweise Gärtner oder Schornsteinfeger, aber auch Putzdienste, Winterdienste und auch Umzüge. Auf diese Weise können bis zu 4.000 Euro pro Kalenderjahr von der Steuer abgesetzt werden – und auch hier gilt die 20-Prozent-Regel mit einer maximalen Rechnungssumme von 20.000 Euro.

Wie Familie Schmidt viermal Steuern spart 

Familie Schmidt zieht im September 2019 in das fertige Erdgeschoss ihres neuen Hauses ein. Mit den Handwerkern verabredet sie, dass Dämmung und Verputz der Außenwände erst danach in zwei Abschnitten angebracht wird: im November 2019 und im Januar 2020. In den Gesamtkosten von 19.000 Euro sind 12.000 Euro Lohnkosten enthalten. Auf diese Weise hat Familie Schmidt zweimal, nämlich 2019 und 2020 begünstigte Handwerkerleistungen in Höhe von je 6.000 Euro in Anspruch genommen. Dafür winkt ihr in beiden Jahren eine Steuerersparnis von je 1.200 Euro. 

Familie Schmidt wartet mit dem Auftrag für die Erstellung der Außenanlagen bis zum Jahr 2021. Bis 2022 verschieben die Schmidts den fachmännischen Ausbau des Obergeschosses, weil erst dann Kinderzimmer gebraucht werden. Dank dieser Strategie hat Familie Schmidt die Fertigstellung ihres Hauses auf vier Jahre gestreckt und kann damit unter dem Strich auch viermal 1.200, also insgesamt 4.800 Euro Einkommensteuer sparen. 

Das gilt bei vermieteten Immobilien 

Wer ein Haus baut, um es im Anschluss kommerziell zu nutzen – also für Vermietung und Verpachtung -, der kann im Gegensatz zur begrenzten steuerlichen Absetzbarkeit beim Eigengebrauch nahezu alle Kosten für den Hausbau steuerlich absetzen – also nicht nur den Lohnanteil. Anschaffungs- und Herstellungskosten gelten steuerrechtlich als Absetzungen für Abnutzung (AfA) und müssen über die gesamte Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Hingegen lassen sich Werbungskosten sofort steuerlich absetzen – also im Entstehungsjahr. Dabei handelt sich um Aufwendungen, die notwendig sind, um mit dem Haus Geld zu verdienen, also etwa Anzeigen und Maklerkosten, aber auch Versicherungen oder die Grundsteuer. 

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