Ratgeber: Der Verbraucherbauvertrag

Mehr Rechte für private Bauherren

Seit 2018 genießen Privatpersonen, die bauen wollen, besseren Schutz. Welche Regeln jetzt gelten und worauf man dennoch achten muss, lesen Sie hier im Ratgeber zum Verbraucherbauvertrag.

Es ist etwas grundlegend anderes, ob Sie sich einen Schrank schreinern lassen, einen Küchenherd anschließen – oder ein ganzes Eigenheim in Auftrag geben. Diesem Umstand hat der Gesetzgeber Rechnung getragen und 2018 den „Verbraucherbauvertrag“ eingeführt. Die damit verbundenen Regeln sollen helfen, bekannte Probleme in der Baupraxis besser zu bewältigen. Denn Verbraucher sind, was Bauvorhaben angeht, in der Regel Laien, die weder mit den am Bau Beteiligten, den Abläufen noch mit den damit verbundenen technischen und rechtlichen Fragen vertraut sind. Daher gibt es einen speziellen Verbraucherschutz bei Bauvorhaben.

Die wichtigsten Fakten und Besonderheiten

Im Verbraucherbauvertrag sind dem Bauunternehmen seit 2018 folgende Pflichten auferlegt worden:

1. Eine ordentliche Baubeschreibung erstellen:
Private Bauherren haben das ausdrückliche Recht auf eine detaillierte Baubeschreibung in Textform, die rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung übergeben werden muss. Dadurch ergibt sich ein weiterer Vorteil: Mehrere Angebote können besser miteinander verglichen werden. Bauunternehmer dürfen für die Baubeschreibung keine Extravergütung in Rechnung stellen.

2. Verbindliche Angaben zur Bauzeit:
Bauherren müssen sich darauf einstellen können, wann ihr Haus fertig wird. Steht der Baubeginn noch nicht fest, dann muss wenigstens die Dauer der Baumaßnahme angegeben sein. Enthält ein Verbraucherbauvertrag keine Angaben zur Bauzeit, dann gilt, was in der Baubeschreibung (siehe Punkt 1) dazu festgehalten wurde.

3. Planungsunterlagen herausgeben:
Private Bauherren, die ohne Architekt bauen, kamen bislang nur schwer an Baupläne heran. Jetzt haben sie ein Recht auf Herausgabe zentraler Planungsunterlagen. Dies ist ein Kernelement des Verbraucherschutzes am Bau, es lässt sich vertraglich nicht ausschließen. Planungsunterlagen dienen etwa dem Nachweis, ob Planung und Ausführung eines Neubaus mit Rechtsvorschriften übereinstimmen. Sie sind auch wichtig für spätere Reparaturen oder Umbauten.

4. Abschlagszahlungen von maximal 90 Prozent des Werklohns:
Eine höhere Abschlagssumme, wie sie früher üblich war, benachteiligte häufig den privaten Bauherren. wenn der nämlich schon mehr als 90 Prozent der vereinbarten Bausumme im Voraus gezahlt hatte, konnte er kaum noch auf die Beseitigung von Mängeln drängen oder eine andere Firma damit beauftragen. Hier hat der Gesetzgeber mit der 90-Prozent-Regel jetzt quasi Augenhöhe zwischen beiden Parteien hergestellt.

5. Widerrufsrecht von 14 Tagen nach Vertragsabschluss:
Das 14-Tage-Rückgaberecht kennen Verbraucher von vielen anderen Käufen. Diese Klausel wurde nun zu ihren Gunsten auf das Bauen ausgedehnt. Und wenn der Bauvertrag nicht ausdrücklich auf das Widerrufsrecht hinweist, hat man als Verbraucher sogar ein Jahr länger Zeit, um einen Bauvertrag zu annullieren.

Kündigen nur noch schriftlich

Bauverträge müssen jetzt außerdem schriftlich gekündigt werden. Schriftform bedeutet eine schriftliche Erklärung, die durch die darunter stehende handschriftliche Unterzeichnung durch den Erklärenden abgeschlossen ist. Das kostet Zeit – und so ist das auch gedacht: Die Schriftform soll Bauherren vor übereilten Kündigungen schützen. Bislang galt ein im Streit hingeworfener Satz des Bauherrn wie „Ich will Sie hier nicht mehr sehen!“ im Zweifel als rechtskräftige Kündigung – mit allen möglicherweise dramatischen finanziellen Folgen. Das wird durch die Pflicht zur schriftlichen Kündigung weitgehend ausgeschlossen.

Verbraucherbauvertrag TiPP zum BauverragsrechtWann wird ein Notar gebraucht?

Einen Bauvertrag können Privatpersonen in der Regel ohne Notar schließen. Notwendig ist eine notarielle Beurkundung aber in zwei Fällen:
• wenn man nicht nur ein Haus, sondern auch das dazugehörige Grundstück erwirbt,
• oder beim Abschluss eines Bauträgervertrags, bei dem der Bauträger ein Grundstück an den privaten Bauherrn verkauft und sich außerdem verpflichtet, dieses Grundstück in der vertraglich vereinbarten Weise zu bebauen.

Wer dagegen auf eigenem Grund und Boden bauen möchte, muss den Bauvertrag mit dem Bauunternehmer nicht notariell beglaubigen lassen.

GUT ZU WISSENFestpreisgarantie für Fertighäuser

Trotz rapide steigender Preise, nicht zuletzt beim Baumaterial, wollen Deutschlands Fertighaushersteller ihren Kunden auch künftig keine Preiserhöhungen nach Vertragsabschluss zumuten. „Die Festpreisgarantie ist ein wesentliches Qualitätsmerkmal unserer Branche“, sagt Fabian Tews, Sprecher des Bundesverbands Deutscher Fertigbau (BDF). „Unsere Mitgliedsunternehmen haben sich darum verpflichtet, sie auch weiterhin beizubehalten. Denn in diesen Zeiten geben wir Fertighaus­-Bauherren, die teilweise von den Rahmen­bedingungen am Markt verunsichert sind, maximale Planungssicherheit.“ Die Festpreisgarantie, so Tews, gelte bei eini­gen Unternehmen sogar länger als zwei Jahre. Dementsprechend müssen sich private Bauherren auch nicht gegen sogenannte Preisgleitklauseln wappnen, wie sie in anderen Sektoren der Baubranche gerade Einzug halten.

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