Schadenhaftung bei Grundstückseigentum

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Keine Schonzeit für Eigentümer

Ein Hausbesitzer ist dafür verantwortlich, dass auf seinem Grundstück und drum herum nichts und niemand zu Schaden kommt. Welche Pflichten das mit sich bringt, erfahren Sie hier.

Endlich im eigenen Heim! Die Freude nach erfolgreicher Beendigung des Abenteuers Hausbau ist groß. Das bringt für Hausbesitzer umfangreiche Aufgaben mit sich. Denn die Eigentümer sind dafür verantwortlich, ihren „Verkehrssicherungspflichten“ nachzukommen. Und die bestehen ganzjährig: Schnee und Glatteis im Winter, Blütenblätter im Frühling, abgebrochene Äste und umgestürzte Bäume nach einem Sommergewitter, eine Laubdecke im Herbst – das alles sind nicht zu unterschätzende Gefahrenquellen, eine Schonzeit für Eigentümer gibt es somit nicht.

Gefahrenquelle Bäume

Die Zahl der Unwetter, vor allem im Sommer, hat stark zugenommen. Deshalb sind angeknackste Bäume und Äste, aber auch lockere Dachziegel, Satellitenschüsseln oder Antennen mögliche Gefahrenherde. Bei Bäumen besagt die Rechtsprechung, dass ein Eigentümer diese zwei Mal pro Jahr überprüfen muss. Werden dabei krankhafte Stellen oder abgebrochene Teile entdeckt, muss der Besitzer geeignete Maßnahmen ergreifen und die potenziellen Gefahrenherde beseitigen. Das gilt auch nach einem Unwetter: Bei Baumschäden muss der Eigentümer alles in seiner Macht Stehende tun, um Personen und Gegenstände vor Schäden zu schützen. Dazu gehört zum Beispiel das Aufstellen von Warnhinweisen oder ein Verbot, das Grundstück zu betreten, bis die Schäden behoben sind.

Die Sicherungspflicht des Eigentümers endet nicht an der Grundstücksgrenze, sondern gilt auch darüber hinaus. So müssen Hecken und Sträucher, die auf Gehwege und Straßen ragen, in regelmäßigen Abständen zurückgeschnitten werden. Im Herbst muss darauf geachtet werden, dass sich auf dem Gehweg keine rutschige Laubschicht bildet oder Kastanien einen Sturz verursachen. Rutschgefahr kann übrigens auch im Frühling entstehen, wenn etwa die prächtige Magnolie ihre Blütenblätter abwirft.

Umfangreiche Aufgaben im Winter

Allgemein bekannt sind die Risiken und Pflichten, die der Winter mit sich bringt. Und die sind zahlreich: den Gehweg, aber auch den Zugang zum Haus von Schnee und Eis befreien, auf Eiszapfen an den Dachrinnen achten oder auch dem drohenden Abgang von Dachlawinen vorbeugen. Gerade das Schneeschippen ist eine Wissenschaft für sich, denn es gibt viele Punkte zu beachten. So muss von 7 bis 22 Uhr ein Gehweg geräumt sein, an Sonn- und Feiertagen ab 9 Uhr. Der Gehweg muss – je nach Gemeinde – auf einer Breite von 1 bis 1,5 Meter von Schnee befreit sein. Bei starkem Schneefall muss mehrmals pro Tag geschippt werden.

Gibt es Glatteis oder Eisregen, muss gestreut werden, bei entsprechender Wettervorhersage auch im Voraus. Aber Achtung: Auch wenn immer noch oft der Salz-Hammer ausgepackt wird – in den meisten Gemeinden ist das verboten. Vielmehr sollen Sand, Split oder Asche verwendet werden. Zu stark übertreiben sollte man es mit der Ökologie allerdings auch nicht; so erkennen die Gerichte zum Beispiel Hobelspäne nicht als angemessen an. Im Übrigen sind auch Passanten in der Pflicht. So haben mehrere Gerichte ausgesprochen, dass Fußgänger der Jahreszeit angemessene Schuhe tragen müssen und dass sie im Winter damit rechnen müssen, dass es glatt sein kann. Achtung: Krankheit, Urlaub oder berufstätigkeit befreien einen Egentümer nicht von seinen Pflichten!

Auch gegenüber Besuchern in der Haftung

Leider drohen Gefahr auch in Situationen, in denen sich Hausbesitzer sicher wähnen, etwa wenn die eigenen Kinder andere zum Spielen einladen. Poolbecken – ob gefüllt oder leer – und Teiche sind hier ebenso mögliche Gefahrenherde wie Baumhäuser, Rutschen, Trampoline und andere Spielvorrichtungen. Egal ob im Haus oder im Garten, die Eigentümer müssen die Sicherheit der Gäste gewährleisten. Und wenn Tante Erna zu Besuch kommt und auf der Gartentreppe stürzt, dann interessiert sich ihre Versicherung zunächst einmal dafür, ob die Treppe schiefe Stufen hat, ob sie mit einem Handlauf ausgestattet ist und ob sie ausreichend beleuchtet ist. Ist das nicht der Fall, sollte der hausbesitzer eine gute Haftpflichtversicherung haben.

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