Pflichten der Architekten gegenüber den Bauherren

Pflichten der Architekten gegenüber den Bauherren

Bei der Auswahl des Architekten sollte man besonders sorgfältig vorgehen. Fehler bei der Hausplanung können später meist nicht mehr ausgeglichen werden. Als Entwurfs­verfasser stehen Architekten und Bauingeni­eure zur Auswahl. In jedem Fall müssen sie aber „bauvorlageberechtigt“ sein.

Neben den Hauptleistungspflichten, die darauf ge­richtet sind, den Werkerfolg zu erreichen, haben Ar­chi­tekten und In­ge­nieu­re noch eine „vertragliche Neben­pflicht“: Sie müssen den Bauherren technisch und wirt­schaftlich beraten, seine In­ter­essen sorg­fältig wahren, ihn über seine Rech­te auf­klären und auf drohende Nach­teile aufmerk­sam machen.


Dieser Pflichtenkreis erstreckt sich zum Teil über das Ende des ei­gentlichen Archi­tek­ten­vertrages hinaus. So hat der Architekt den Bauherren auch danach noch im Zusam­men­hang mit der Fest­stellung von Mängeln und der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zu beraten.


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