Fertig mit dem Haus? Mal sehen!

Erst wenn das Bau­werk vertragsgerecht und mängelfrei fertiggestellt ist, kann das Hausbau­unternehmen eine Abnahme verlangen und die Schlussrechnung stellen. Die Abnahme ist ein wichtiger Termin für den Bauherren, mit ihr kommen eine Reihe Pflichten und Rechtsfolgen auf ihn zu.

Die Abnahme – auch Teilabnahmen einzelner Ge­werke – sollte als gemeinsame Haus­­beg­e­hung stattfinden. Teilnehmer: Bau­herr, Bau­lei­ter, unterschriftsberechtigter Beauf­trag­ter des Bauunternehmens und möglichst ein un­­ab­hän­giger Sachverständiger, der dem Bau­herren zur Seite steht. Man sollte bereits im Bau­­vertrag das Hinzu­ziehen einer solchen Ver­trauensperson festhalten.


Von der Begehung wird ein schriftliches Pro­­­­to­koll angefertigt, das alle Beteiligten un­ter­­schreiben. Im Abnahmeprotokoll werden sämtliche Mängel und kleineren Bean­stan­dungen aufgelistet. Au­ßerdem sollten die Bau­­teile und haustechnischen Anlagen auf ihre Funktions­tüch­tigkeit über­prüft werden.


Bis zum Zeitpunkt der Einladung zur Ab­nahme müssen alle Unterlagen, die einer Prü­­fung be­dürfen oder von denen die Ab­nahme abhängt, übergeben werden. Also Revisionspläne, Strang­pläne, Gewährsbe­scheinigungen, Zulassungen. In einer Zeit, wo Firmen versuchen, Bauherren Ma­­­­te­ria­lien unterzujubeln, die nicht in Deutsch­land zugelassen sind, ist der Nachweis der Zu­lassungsnummer – CE-Zeichen zum Bei­spiel – sehr wichtig.


Die drei in der Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) festgelegten Formen der Übergabe und was Sie dabei beachten müssen finden Sie im "Dicken Deutschen Hausbuch". Jetzt am Kiosk oder hier bestellen.


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