Bauherren aufgepasst: Vertrag ist nicht gleich Vertrag

Bauherren aufgepasst: Vertrag ist nicht gleich Vertrag

Wer ein fertiges Haus kauft, unterschreibt meistens einen Kaufvertrag. Der ist genau genommen meist ein „gemischtes“ Werk aus Kaufvertrag und Werkvertrag.

Wird die Entscheidung getroffen, ein bereits bestehendes oder gerade gebautes Haus zu kaufen, finden die vertraglichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB §§ 433 ff.) mit einer fünfjährigen Gewährleistungsfrist Anwendung. Der Bauträgervertrag hat den Bestimmungen der Makler- und Bauträgerverordnung zu entsprechen, die festlegt, in welcher Weise der Bauträger das Baugeld des Hauskäufers absichern muss.


In einem Kaufvertrag einigen sich Verkäufer und Käufer, dass der Käufer an den Verkäufer für ein bestimmtes Haus einen vorher vereinbarten Kaufpreis zahlt, wonach es an den Käufer übergeben wird, ihm also das Eigentum daran verschafft. Bezieht sich der Kaufvertrag auch auf ein zu übertragendes Grundstück, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich.


Eine notarielle Beurkundung ist gleichfalls beim Kauf eines Fertighauses notwendig, wenn er mit dem Erwerb des Grundstückes, auf dem das Fertighaus aufgestellt werden soll, nicht nur eine wirtschaftliche, sondern auch eine rechtliche Einheit bildet. Der Verkäufer ist verpflichtet, das Haus frei von Rechten dritter Personen an den Erwerber zu übertragen. Insbesondere beim Verkauf von Grundstücken sind im Grundbuch eingetragene, tatsächlich aber nicht bestehende Rechte an dem Grundstück auf Kosten des Verkäufers zu löschen.


Bauwerkvertrag oder Kaufvertrag?


Worin sich diese Vertragsformen unterscheiden und wie sie herausfinden, welcher Vertrag für Sie der richtige ist lesen Sie ausführlich im "Dicken Deutschen Hausbuch". Checklisten, rechtliche Hinweise und praktische Tipps - hier finden Sie ihre Antworten. Das Hausbuch ist am Kiosk erhältlich oder kann gleich hier bestellt werden.


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