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Der Sachverwalter

Bei der Auswahl des Architekten sollte man besonders sorgfältig vorgehen. Fehler bei der Hausplanung können später meist nicht mehr ausgeglichen werden. Als Entwurfs­verfasser stehen Architekten und Bauingeni­eure zur Auswahl. In jedem Fall müssen sie aber „bauvorlageberechtigt“ sein.

Neben den Hauptleistungspflichten, die darauf gerichtet sind, den Werkerfolg zu erreichen, haben Architekten und Ingenieure noch eine „vertragliche Nebenpflicht“: Sie müssen den Bauherren technisch und wirtschaftlich beraten, seine Interessen sorgfältig wahren, ihn über seine Rechte aufklären und auf drohende Nachteile aufmerksam machen.

Dieser Pflichtenkreis erstreckt sich zum Teil über das Ende des eigentlichen Architektenvertrages hinaus. So hat der Architekt den Bauherren auch danach noch im Zusammenhang mit der Feststellung von Mängeln und der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen zu beraten.

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